Zurück zum Vereinssport: Vorgaben und Perspektiven

Die BTB-Homepage informiert in Abstimmung mit dem Kultusministerium über die aktuell gültigen Richtlinien für den Wiedereinstieg in den Vereinssport nach CoronaVO BW und schafft einen Ausblick auf die nächsten möglichen Öffnungsschritte.

Die dargestellten Öffnungsschritte basieren auf der Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse vom 8. März in Baden-Württemberg. Es sind also keine Vorgaben des Badischen Turner-Bundes, sondern die gültigen Richtlinien des Landes Baden-Württemberg bis zum 3. Öffnungsschritt. Die darüber hinausgehenden Öffnungsperspektiven sind in der aktuellen CoronaVO BW nicht definiert. Daher können weitere Lockerungen frühestens nach einer erneuten Anpassung der CoronaVO BW vorgenommen werden. Die enge Abstimmung mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport macht es für den Badischen Turner-Bund jedoch möglich, zum einen den Vereinen eine Orientierungshilfe zu geben, wie die aktuellen Vorgaben zu verstehen sind, als auch die perspektivisch möglichen Öffnungsschritte 4 und 5 aufzuzeigen.

Weitere Erläuterungen zum Schaubild:

Geltungsdauer: Die linke Seite des Schaubildes auf Seite 1 stellt die Inhalte der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO BW) dar.

Ausnahmen: Alle möglichen Ausnahmen sind in der Corona-Verordnung definiert. Ausnahmen gibt es im Bereich Rehasport, Schulsport, Studienbetrieb, Profi- oder Spitzensport und für dienstliche Zwecke (etwa für Polizei und Feuerwehren). Ausnahmen im Eltern-Kind-Turnen gibt es derzeit nicht.

Gruppengrößen: Liegt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 100, kann Individualsport im Freien und auf Außen- und Innensportanlagen mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten durchgeführt werden (Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt). Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre ist nur im Freien möglich. Für die Betreuung von Kindergruppen dürfen so viele Aufsichtspersonen anwesend sein, wie es für die Aufsichtsführung notwendig ist. Sie zählen dabei nicht zur Gesamtpersonenzahl der Gruppe. Liegt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50, können Gruppen von bis zu 10 Personen (inklusive Übungsleiter/in oder Trainer/in) auf Sportanlagen im Freien gemeinsam kontaktarmen Sport treiben.

Gruppenanzahl: Weitläufige Anlagen wie Golfplätze, Leichtathletikstadien oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlichen Gruppen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden (pro Gruppe nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten). Eine Durchmischung darf nicht stattfinden.

Onlineangebote: Je nach lokaler Inzidenz ist der Publikumsverkehr in Innensportanlagen nicht erlaubt. Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs ohne präsentes Publikum dienen, zählen nicht zum Publikumsverkehr. Nachdem die Hallen lediglich für den Publikumsverkehr geschlossen und Onlineangebote ausdrücklich erlaubt sind, dienen Aufzeichnungen von Onlineangeboten der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eines Vereins. Selbstverständlich ist, dass bei solchen Aufzeichnungen nur so viele Personen anwesend sind, wie unbedingt notwendig und überdies die üblichen Hygieneanforderungen eingehalten werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss, außer für technische Sicherheits- oder Hilfestellungen, eingehalten werden. Da die Aufzeichnung der Onlineangebote zum Geschäftsbetrieb des Vereins gehört, ist auch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO bestehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) zu beachten.

Was bedeutet …

7-Tage-Inzidenz: Der Wert bildet die Corona-Fälle pro 100.000 Einwohner/innen in den letzten 7 Tagen ab. Ob ein Stadt- oder Landkreis die Kriterien für einen Lockerungsschritt oder für eine Verschärfung erfüllt, entscheidet nach Prüfung das Gesundheitsamt vor Ort. Für Lockerungen muss die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 50 liegen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge auf über 50, werden die Lockerungen der jeweiligen Stufe wieder aufgehoben. Bei einer Inzidenz über 100 greift die Notbremse.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100 werden die Regelungen wieder verschärft und Innen- und Außensportanlagen für den Amateursport und den Individualsport geschlossen. Mit einer Ausnahme: Individualsport ist im öffentlichen Raum und auf Außensportanlagen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

Kontaktarm:  Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn die Sportausübung grundsätzlich ohne Körperkontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt in einzelnen Übungs- und Spielsituationen aber nicht ausgeschlossen werden kann.

Download Infografik und Erläuterungen "Öffnungsschritte Sport BW" (pdf)

Weitere Infos zu den Auswirkunden des Coronavirus auf die Angebote im Badischen Turner-Bund und seinen Vereinen gibt es auf der ⇒ Corona-Infoseite