Musiknutzung / GEMA

GEMA-Pflicht für Vereine

Der Einsatz von GEMA-pflichtiger Musik im Verein muss unter bestimmten Voraussetzungen im Vorfeld angemeldet und nach festgelegten Vergütungssätzen durch den Verein bezahlt werden. Dies betrifft unter anderem die Musiknutzung in Kursen, wenn Vereinsmitglieder zusätzlich Kursgebühren zahlen müssen und/oder Nichtmitglieder am Kurs teilnehmen und den Musikeinsatz bei Veranstaltungen.


DOSB-Zusatzvereinbarung für pauschal abgegoltene Musiknutzungen

Für viele grundlegende Musiknutzungen im Turn- und Sportverein hat sich der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) mit der GEMA über eine Zusatzvereinbarung geeinigt. Damit ist der Musikeinsatz für Mitgliedsverbände und deren Vereine unter anderem abgegolten für: Jahres- und Monatsversammlungen, Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz, Festzüge bei Turnfesten, Festakte, Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist (Wettbewerbe von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern), Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird, Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Musizierenden dürfen dabei keine Entlohnung erhalten.


GEMA-Tarif für Musiknutzung in Kursen

Seit dem 1. Juli 2015 gilt für die Musiknutzung in Fitness- und Gesundheitskursen der GEMA-Tarif WR-KS-F. Dieser Tarif greift auch im Turn- und Sportverein, sofern die Musiknutzung nicht pauschal durch den DOSB-Rahmenvertrag abgegolten ist. Die Vergütungssätze sind abhängig von der Höhe des monatlichen Mitglieds- bzw. Teilnehmerbeitrags und der Anzahl der Teilnehmer an der Kursstunde. Der vorher gültige Kurstarif WR-KS gilt inzwischen nur noch für Tanzkurse.

Über die bestehende Zusatzvereinbarung (Ziffer 3, Buchstabe m) zwischen DOSB und GEMA ist die Musiknutzung in Kursen auch weiterhin pauschal abgegolten und damit GEMA-frei für "Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird. Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Die Regelung Lit. m) findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten."

Musiknutzung bei Veranstaltungen

Die Musiknutzungen bei Vereinsveranstaltungen, die nicht unter die oben beschriebenen, pauschal abgegoltenen Regelungen fallen, sind bei der GEMA anzumelden und nach festgelegten Tarifen zu bezahlen.

Zum üblichen Nachlass von 20 Prozent auf die Normaltarife für Verbände und Vereine, die einer Gesamtorganisation wie dem DOSB angeschlossen sind, gewährt die GEMA einen zusätzlichen Sondernachlass in Höhe von 15 Prozent für die Musiknutzung gemeinnütziger Sportvereine, wenn diese mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen und der Sport im Vordergrund steht. Ferner werden 50 Prozent Rabatt gewährt, wenn Musik integraler Bestandteil der Sportart ist. Für die Berechnung der Vergütungsansätze sind u.a. das Eintrittsgeld sowie die für die jeweilige Veranstaltung festgelegte Maximalkapazität zugrunde gelegt.


Weitere Infos und Infoblätter zu "Sport und GEMA":

www.badischer-sportbund.de/service/recht-und-gebuehren/gema-musiknutzung

www.bsb-freiburg.de/Service/GEMA/

www.dosb.de/medien-service/recht-steuern