Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg

Sonderurlaub für die Teilnahme an BTB-Lehrgängen

Das Bildungszeitgesetz in Baden-Württemberg ist seit Juli 2015 in Kraft und gilt für die politische und berufliche Weiterbildung.
Für Bildungsmaßnahmen im Ehrenamt wurde zum 01. Januar 2016 eine zusätzliche Rechtsverordnung erlassen. Dadurch honoriert nun die Politik auch erfreulicherweise
das Engagement im Vereinssport. 

Der Badische Turner-Bund ist als Bildungsträger im Sinne des Bildungszeitgesetzes offiziell durch das Regierungspräsidium Karlsruhe anerkannt. Damit können die im Turnverein
ehrenamtlich Tätigen – wie beispielsweise die zahlreichen Übungsleiter, aber auch die Vorstandsmitglieder – der über 1.100 Turnvereine in Baden für die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungen des Badischen Turner-Bundes ab sofort bis zu fünf Tage bezahlten Sonderurlaub pro Jahr bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Anspruch auf Bildungszeit besteht grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer, sobald das Arbeitsverhältnis länger als zwölf Monate besteht. Lediglich Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern müssen keine Freistellung gewähren. Zudem können Beschäftigte an Schulen und Hochschulen die Bildungszeit nur für unterrichts- beziehungsweise vorlesungsfreie Zeiten beantragen.
 

Folgende Maßnahmen sind für die Anrechnung des Bildungszeitgesetzes geeignet:

  • Alle Ausbildungen zum Trainer C, Übungsleiter C und Übungsleiter B 
  • Alle Tagesfortbildungen mit acht Lerneinheiten 
  • Alle zweitägigen Fortbildungen mit 16 Lerneinheiten 
  • Alle dreitägigen Fortbildungen mit mindestens 25 Lerneinheiten

Entsprechen die Maßnahmen dem Bildungszeitgesetz, so ist dies bei den Beschreibungen der einzelnen Maßnahmen erwähnt.

Mehr Informationen:

Antragsformular Bildungszeit (pdf)