Der Anspruch besteht grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer, sobald das Arbeitsverhältnis länger als zwölf Monate besteht. Lediglich Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern müssen keine Freistellung gewähren. Zudem können an Schulen und Hochschulen Beschäftigte die Bildungszeit nur für unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeiten beantragen.
Um im Sinne des Bildungszeitgesetzes angerechnet zu werden, müssen die Aus- und Fortbildungen bestimmte Kriterien erfüllen. Folgende Maßnahmen sind geeignet:
- Alle Ausbildungen zum Trainer / Übungsleiter C und B
- Alle Tagesfortbildungen mit 8 Lerneinheiten
- Alle 2-tägigen Fortbildungen mit 16 Lerneinheiten
- Alle 3-tägigen Fortbildungen mit mindestens 25 Lerneinheiten
Anrechnungsfähige Maßnahmen sind in den Lehrgangsausschreibungen entsprechend mit "BZG BW" gekennzeichnet.
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